Klartext Katholische Kirche
>>2320 Der Mord an einem Menschen verstößt schwer gegen die Menschenwürde und gegen die Heiligkeit des Schöpfers.
2321 Das Verbot des Mordes hebt nicht das Recht auf einen ungerechten Angreifer unschädlich zu machen. Die Notwehr ist für solche die für das Leben anderer oder für das Gemeinwohl verantwortlich sind, eine schwerwiegende Pflicht.<<
Quelle hier.
[via Il capitano]
2321 Das Verbot des Mordes hebt nicht das Recht auf einen ungerechten Angreifer unschädlich zu machen. Die Notwehr ist für solche die für das Leben anderer oder für das Gemeinwohl verantwortlich sind, eine schwerwiegende Pflicht.<<
Quelle hier.
[via Il capitano]
ElsaLaska - 21. Jan, 20:13
KKK 2263 ff. sind noch ein wenig ausführlicher, besonders auch dank dem Hl. Thomas von Aquin ;-)
Es gibt halt nichts, das nicht geregelt ist ;-)
Wenn man zweitausend Jahre lang Zeit hat,
Ich finde,...
@Alipius
(Oder wie auch immer die korrekte Endung lautet.)
Nicht so schnell!
Zum einen muss man sehen, wer wofür die Verantwortung hat – für die Situation hat sie allein der Aggressor, für den Eingriff dann auch der Verteidiger. Das beinhaltet eine Unterscheidung von Handeln (unmittelbare Verantwortungsübernahme) und Unterlassen (keine unmittelbare Verantwortungsübernahme). Natürlich verschwimmt das im Grenzfall und die Unterlassung ist wie eine Handlung zu bewerten (die dann sogar bestraft werden kann – unterlassene Hilfe in Notlagen). Aber es kann dennoch niemand zum Handeln gezwungen werden, auch dann nicht, wenn die Lage eindeutig ist. Insofern finde ich eine Verteidigungs- und Interventions*pflicht* nach KKK 2321 sehr problematisch.
Zum anderen muss man sehen, dass der Verteidiger im Normalfall nichts über die nächsten Schritte und die näheren Tatumstände des Aggressors weiß – zumindest weniger als der Aggressor selbst. Die Gefahr eines Tatsachenirrtums liegt auf Seiten des Verteidigers. Wir kennen das aus dem „Tatort“: Der Kommissar erschießt einen Menschen, der mit einer Waffe auf ihn oder einen Dritten zielt – es stellt sich heraus, dass es eine Plastikpistole war; große Krise, Vorwürfe, interne Ermittlung (aber immer auch die Verteidigung durch Kollegen: es hätte ja...). So richtig befriedigend löst sich das aber nie auf.
Besonders problematisch finde ich die Übertragung des Notwehrrechts (bzw. der -pflicht) auf internationale Beziehungen und das Völkerrecht (ich war hier mal anderer Ansicht, bin aber dabei, diese seit rund zehn Jahren schrittweise zurückzunehmen). Vor allem wird es dann richtig kompliziert, wenn Tatumstände im zwischenstaatlichen Aggressionsfall falsch interpretiert oder gar bewusst tendentiös gedeutet (ich will nicht sagen: manipuliert) werden. Aber auch das geht in beide Richtungen: Man kann sich vom Aggressor täuschen lassen (Münchener Abkommen, 1938), man kann aber auch den eigenen Reihen einen Aggressor vortäuschen (Irak, 2003).
Grundsätzlich steht hier immer auch der Konsequentialismus im Raum, der (nicht nur) mit Spaemann kritisiert werden kann (https://jobo72.wordpress.com/2010/06/10/kurze-kritik-des-konsequentialismus/).
Also, alles in allem: Ich finde, dass es schwierig bleibt – bei allem Respekt vor dem KKK. Und vor dem gesunden Menschenverstand.
LG, Josef
Kleine Korrektur
LG, Josef
Auf den Einsatz militärischer Mittel bezieht sich eher (u.a.) KKK 2308, der besagt: Jeder Bürger und jeder Regierende ist verpflichtet, sich für die Vermeidung von Kriegen tätig einzusetzen. Solange allerdings die Gefahr von Krieg besteht und solange es noch keine zuständige internationale Autorität gibt, die mit entsprechenden Mitteln ausgestattet ist, kann man, wenn alle Möglichkeiten einer friedlichen Regelung erschöpft sind, einer Regierung das Recht auf sittlich erlaubte Verteidigung nicht absprechen.
Aber: *Pflicht*?
Polizisten sind meines Wissens historisch aus dem Militär hervorgegangen.
Und Soldaten (die ohnehin auf eigene Art in den Blickwinkel kommen) sind per definitionem tötungspflichtig. (Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß sie in einem als ungerecht erkannten Krieg ein Verweigerungsrecht oder, das bleibe undiskutiert, auch eine -pflicht haben.)
Weiter im Text: Wenn jemand zur Verteidigung des eigenen Lebens größere Gewalt anwendet als nötig, ist das unerlaubt. Wenn er die Gewalt aber mit Maß zurückstößt, ist die Verteidigung erlaubt. Es ist zum Heil nicht notwendig, auf den Akt des maßvollen Schutzes zu verzichten, um die Tötung des anderen zu vermeiden; denn der Mensch ist mehr gehalten, für das eigene Leben als für das fremde Leben zu sorgen" (Thomas v. Aquin, s. th. 2-2, 64, 7).
Die Polizei ist nicht aus dem Militär hervorgegangen. Die Gendarmerie schon, aber die gibt es hierzulande schon lange nicht mehr.
Edit: Das 5. Gebot bezieht sich auf Mord, nicht auf Tötung. Da gibt es gewaltige Unterschiede.
Nochmal: Naja.
Im übrigen schon einmal so viel: Ob der Polizist (in gewissen Situationen) zur Tötung verpflichtet ist, scheint mir eine Frage des positiven Rechts zu sein. Kann durchaus sein, daß er es nicht ist; und dann ist das auch so (denn dann ist er im Sinne des KKK auch insoweit nicht "für das Leben anderer oder für das Gemeinwohl verantwortlich").
Allerdings sehe ich keinen Grund, der prinzipiell gegen das Erlassen eines solchen Gesetzes spräche.
Genau das ist er!
Ist vielleicht 'n bißchen spät, sich hier nochmal einzuklinken...
Weiters glaube ich schon, daß es in bestimmten Fällen die Pflicht gibt, sich oder andere zu verteidigen. Ich bin mir sicher, daß der KKK dies auch so meint. Unglücklich ist, daß das Wort "Pflicht" im KKK so dicht auf die Worte "Mord[es]" und "Notwehr" folgt, so daß der Eindruck entstehen kann, der KKK nähme im Fall von Notwehr automatisch Tötung in Kauf. Ich bin mir nicht sicher, daß dies so gemeint ist.
Ich halte es mit dem Hl. Thomas v. Aquin
Es ist jedem Polizisten klar, dass er bspw. einen um sich schlagenden Rüpel nicht einfach erschießen darf. Deshalb nimmt die Diskussion beinahe 'dramatische' Züge an, die in der Realität kaum anzutreffen sind ;-)